Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle muss zusätzlich zu den Anforderungen des Punktes 6.1 ISO/IEC 17065:2012 über hinreichende personelle Ressourcen mit aktuellen Fachkenntnissen in den folgenden Bereichen verfügen und in der Lage sein, dies jederzeit nachzuweisen:
- Ziffer einsKenntnisse des Datenschutzrechts und Erfahrung in seiner Anwendung, einschließlich technischer und organisatorischer Maßnahmen und Verfahren,
- Ziffer 2Kenntnisse in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand gemäß Artikel 43, Absatz 2, Litera a, DSGVO und
- Ziffer 3Kenntnisse der für Konformitätsbewertungen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie der national und international relevanten Normen (insbesondere EN, DIN, IEC und ISO).