Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
11.02.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 9.Paragraph 9,
Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern des Moduls Öffentlicher Dienst und Verwaltung nach § 7 Abs. 1 sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung oder einer abgeschlossenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen. Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern des Moduls Öffentlicher Dienst und Verwaltung nach Paragraph 7, Absatz eins, sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung oder einer abgeschlossenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen.
Im RIS seit
10.02.2021
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20011472
Dokumentnummer
NOR40231276