Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 9
11.02.2021
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern des Moduls Öffentlicher Dienst und Verwaltung nach Paragraph 7, Absatz eins, sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung oder einer abgeschlossenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen.
10.02.2021
20011472
NOR40231276