Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

11.02.2021

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Anrechnung auf die Grundausbildung

Paragraph 9,

Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern des Moduls Öffentlicher Dienst und Verwaltung nach Paragraph 7, Absatz eins, sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung oder einer abgeschlossenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20011472

Dokumentnummer

NOR40231276