(2)Absatz 2,Die Zuordnung zu den einzelnen Verwendungen nach Abs. 1 sowie zu den jeweiligen Fachgebieten innerhalb der Verwendungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Bediensteten durch die Dienstbehörde zu erfolgen.Die Zuordnung zu den einzelnen Verwendungen nach Absatz eins, sowie zu den jeweiligen Fachgebieten innerhalb der Verwendungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Bediensteten durch die Dienstbehörde zu erfolgen.