Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 in den Verwendungen
- Ziffer einsIntendanzdienst (IntD),
- Ziffer 2höherer militärfachlicher Dienst (hmfD),
- Ziffer 3höherer militärtechnischer Dienst (hmtD),
- Ziffer 4militärmedizinischer Dienst (mmD),
- Ziffer 5militärpharmazeutischer Dienst (mpharmD) und
- Ziffer 6Militärveterinärdienst (MVetD).
Sie ist nicht auf Militärseelsorger und Musikoffiziere anzuwenden.