Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rentenabfertigungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Zuschlag zur Abfertigung
§ 2.Paragraph 2,
Zur Abfertigung nach § 1 gebührt ein Zuschlag im Ausmaß von 2 % pro Jahr der voraussichtlich verbleibenden geschlechtsneutralen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente. Für die Berechnung der voraussichtlich verbleibenden Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente wird geschlechtsneutral der Zeitraum vom Tag des Wegfalls der Betriebsrente bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres herangezogen. Das Lebensjahr, in dem die Betriebsrente wegfällt, ist bei der Berechnung des Zuschlags aliquot zu berücksichtigen. Zur Abfertigung nach Paragraph eins, gebührt ein Zuschlag im Ausmaß von 2 % pro Jahr der voraussichtlich verbleibenden geschlechtsneutralen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente. Für die Berechnung der voraussichtlich verbleibenden Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente wird geschlechtsneutral der Zeitraum vom Tag des Wegfalls der Betriebsrente bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres herangezogen. Das Lebensjahr, in dem die Betriebsrente wegfällt, ist bei der Berechnung des Zuschlags aliquot zu berücksichtigen.
Im RIS seit
20.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Gesetzesnummer
20011794
Dokumentnummer
NOR40241485