Bundesrecht konsolidiert

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Rentenabfertigungsverordnung § 2

Kurztitel

Rentenabfertigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 604/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zuschlag zur Abfertigung

Paragraph 2,

Zur Abfertigung nach Paragraph eins, gebührt ein Zuschlag im Ausmaß von 2 % pro Jahr der voraussichtlich verbleibenden geschlechtsneutralen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente. Für die Berechnung der voraussichtlich verbleibenden Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente wird geschlechtsneutral der Zeitraum vom Tag des Wegfalls der Betriebsrente bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres herangezogen. Das Lebensjahr, in dem die Betriebsrente wegfällt, ist bei der Berechnung des Zuschlags aliquot zu berücksichtigen.

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20011794

Dokumentnummer

NOR40241485

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