Rentenabfertigungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 604 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 2
01.01.2022
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Zur Abfertigung nach Paragraph eins, gebührt ein Zuschlag im Ausmaß von 2 % pro Jahr der voraussichtlich verbleibenden geschlechtsneutralen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente. Für die Berechnung der voraussichtlich verbleibenden Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente wird geschlechtsneutral der Zeitraum vom Tag des Wegfalls der Betriebsrente bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres herangezogen. Das Lebensjahr, in dem die Betriebsrente wegfällt, ist bei der Berechnung des Zuschlags aliquot zu berücksichtigen.
20.01.2022
20011794
NOR40241485