Bundesrecht konsolidiert

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Rentenabfertigungsverordnung § 1

Kurztitel

Rentenabfertigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 604/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abfertigungshöhe

Paragraph eins,

Das Abfertigungskapital nach Paragraph 148 j, Absatz 3, BSVG ist wie folgt zu errechnen:

  1. Ziffer eins
    Es gebührt ein altersunabhängiger Betrag in der Höhe vom fünffachen Jahresausmaß der Betriebsrente. Als Jahresausmaß der abzufertigenden Betriebsrente gilt der 14-fache Monatsbetrag der Betriebsrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte nach Paragraph 149 f, BSVG zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente nach Paragraph 148 i, BSVG.
  2. Ziffer 2
    Zu diesem Betrag gebührt ein Zuschlag, welcher gemäß Paragraph 2, zu berechnen ist. Das Ergebnis dieser Berechnung ergibt – auf Cent gerundet – die Höhe des Abfertigungskapitals.

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20011794

Dokumentnummer

NOR40241484

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