Es gebührt ein altersunabhängiger Betrag in der Höhe vom fünffachen Jahresausmaß der Betriebsrente. Als Jahresausmaß der abzufertigenden Betriebsrente gilt der 14-fache Monatsbetrag der Betriebsrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte nach Paragraph 149 f, BSVG zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente nach Paragraph 148 i, BSVG.