Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 7

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 587/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERV 2021

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Schnittstellenbeschreibung

Paragraph 7,
  1. Absatz 2,Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.
  2. Absatz 3,Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze sind verbessert als Folgeeingabe elektronisch einzubringen. In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) einzubringen.

Schlagworte

Grundbuchverfahren

Im RIS seit

28.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40240400

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