Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Abkürzung

ERV 2021

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Schnittstellenbeschreibung

Paragraph 7,

  1. Absatz 2,Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.
  2. Absatz 3,Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze sind verbessert als Folgeeingabe elektronisch einzubringen. In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) einzubringen.

Schlagworte

Grundbuchverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40240400