Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 13

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 587/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERV 2021

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Urkundenvorlage im Original, elektronische Auszüge im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren und Anmeldung gemäß Paragraph 11, UGB

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Urkunden im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. In der Eingabe sind auch die Eigenschaften, die die Urkunde näher beschreiben, anzugeben. Mit Amtssignatur versehene Dokumente von Behörden und nach der eIDAS-VO qualifiziert elektronisch signierte Dokumente können als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität sind elektronische Auszüge aus der Datenbank des Grundbuchs und des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, mit der elektronischen Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG) zu versehen.
  3. Absatz 3,Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form (Paragraph 11, UGB), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln. Bedarf eine Anmeldung oder Einreichung nicht der beglaubigten Form, so ist auch die Übermittlung als Anhang zulässig. Dasselbe gilt für Urkunden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Genossenschaftsgesetz – GenG, RGBl. Nr. 70 aus 1873,.

Schlagworte

Grundbuchverfahren

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40268545

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/587/P13/NOR40268545

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