Absatz einsDie elektronische Übermittlung von Urkunden im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. In der Eingabe sind auch die Eigenschaften, die die Urkunde näher beschreiben, anzugeben. Mit Amtssignatur versehene Dokumente von Behörden und nach der eIDAS-VO qualifiziert elektronisch signierte Dokumente können als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) eingebracht werden.