(5)Absatz 5,Im Zuge der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf die von der Abschlussprüferin, vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Unterlagen bezieht. Werden Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.Im Zuge der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf die von der Abschlussprüferin, vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Unterlagen bezieht. Werden Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.