Absatz eins,Die einbringenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage im Original unterfertigt haben, und zu bestätigen, dass die elektronisch übermittelte Unterlage der im Original unterfertigten Unterlage entspricht. Überdies sind entweder die Geburtsdaten oder die Personenkennungen (Buchstabenkennungen laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Personen anzuführen. Schreiten nicht Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalterinnen, Bilanzbuchhalter oder Revisionsverbände, sondern gesetzliche Vertreter für die Gesellschaft ein, so haben diese – falls sie nicht einzelvertretungsbefugt ist – eine Erklärung über eine ihr von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Einbringende Personen von Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts Anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren – mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen – als Zustellungsbevollmächtigte der vorlagepflichtigen Gesellschaft.