Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Elektronischer Rechtsverkehr § 11

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 587/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERV 2021

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die in der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) vorgesehene strukturierte Eingabe in Grundbuchssachen ist zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat in Grundbuchssachen gemäß Paragraph 449, Absatz eins, Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem die Eingabe bei ihr eingelangt ist.
  3. Absatz 3,Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,), ist von der elektronischen Zustellung ausgenommen. Die Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung (Paragraph 53, GBG 1955) hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des Paragraph 55, GBG 1955 (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.
  4. Absatz 4,Eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts kann den Antrag auf Löschung eines Pfandrechts für ein Darlehen, das sie dem Liegenschaftseigentümer gewährt hat, samt den erforderlichen mit der Amtssignatur (Paragraphen 19, ff. E-GovG) versehenen Beilagen dem Grundbuchsgericht im elektronischen Rechtsverkehr übermitteln.

Im RIS seit

28.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40240404

Navigation im Suchergebnis