(4)Absatz 4,Eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts kann den Antrag auf Löschung eines Pfandrechts für ein Darlehen, das sie dem Liegenschaftseigentümer gewährt hat, samt den erforderlichen mit der Amtssignatur (§§ 19 ff. E-GovG) versehenen Beilagen dem Grundbuchsgericht im elektronischen Rechtsverkehr übermitteln.Eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts kann den Antrag auf Löschung eines Pfandrechts für ein Darlehen, das sie dem Liegenschaftseigentümer gewährt hat, samt den erforderlichen mit der Amtssignatur (Paragraphen 19, ff. E-GovG) versehenen Beilagen dem Grundbuchsgericht im elektronischen Rechtsverkehr übermitteln.