(3)Absatz 3,Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955), ist von der elektronischen Zustellung ausgenommen. Die Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung (§ 53 GBG 1955) hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG 1955 (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,), ist von der elektronischen Zustellung ausgenommen. Die Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung (Paragraph 53, GBG 1955) hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des Paragraph 55, GBG 1955 (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.