Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 587/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

ERV 2021

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (Abs. 3 Z 3 sechster Fall) tritt mit dem 1. Juli 2022 in Kraft (vgl. § 14 Abs. 1).

Text

Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs

Paragraph eins,
    1. Ziffer eins
      einer Übermittlungsstelle (Paragraph 2,),
    2. Ziffer 2
      des Direktverkehrs (Paragraph 3,),
    3. Ziffer 3
      von FinanzOnline (Paragraph 4,),
    4. Ziffer 4
      von JustizOnline (Paragraph 5,) oder
    5. Ziffer 5
      von E-Mails (Paragraph 6,)

    elektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

  1. Absatz 2,Auf Papier erstellte Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sind von der elektronischen Übermittlung ausgenommen.
  2. Absatz 3,Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (Paragraph 89 c, Absatz 5 und 5 a GOG)
    1. Ziffer eins
      haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall für eine Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorliegen,
    2. Ziffer 2
      dürfen Eingaben und Beilagen ausnahmsweise nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen,
    3. Ziffer 3
      haben Mahnklagen, arbeitsrechtliche Mahnklagen und Exekutionsanträge nach Paragraph eins, AFV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,, europäische Mahnklagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 399 vom 30. Dezember 2006 Seite 1, sowie Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt und bilden diese keine inhaltliche Einheit, so sind diese vornehmlich als getrennte Anhänge zu übermitteln. Im Grundbuchsverfahren können Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Personenstandsurkunden als Bewilligungsgrundlagen in einem Anhang zusammengefasst werden. Die Übermittlung eines Gesamtsakts als Beilage ist in einem Anhang zulässig.
  4. Absatz 5,Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen und die Reihenfolge der großen lateinischen Buchstaben (Paragraph 379, Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,) ist nach ./Z mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw. fortzusetzen.
  5. Absatz 6,Ein Verstoß gegen die Absatz 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

Schlagworte

Grundbuchsgesuch

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40268539

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/587/P1/NOR40268539

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