Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

ERV 2021

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (Absatz 3, Ziffer 3, sechster Fall) tritt mit dem 1. Juli 2022 in Kraft vergleiche Paragraph 14, Absatz eins,).

Text

Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs

Paragraph eins,

    1. Ziffer eins
      einer Übermittlungsstelle (Paragraph 2,),
    2. Ziffer 2
      des Direktverkehrs (Paragraph 3,),
    3. Ziffer 3
      von FinanzOnline (Paragraph 4,),
    4. Ziffer 4
      von JustizOnline (Paragraph 5,) oder
    5. Ziffer 5
      von E-Mails (Paragraph 6,)

    elektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

  1. Absatz 2Auf Papier erstellte Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sind von der elektronischen Übermittlung ausgenommen.
  2. Absatz 3Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (Paragraph 89 c, Absatz 5 und 5a GOG)
    1. Ziffer eins
      haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall für eine Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorliegen,
    2. Ziffer 2
      dürfen Eingaben und Beilagen ausnahmsweise nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen,
    3. Ziffer 3
      haben Mahnklagen, arbeitsrechtliche Mahnklagen und Exekutionsanträge nach Paragraph eins, AFV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,, europäische Mahnklagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, ABl. Nr. L 399 vom 30. Dezember 2006 Sitzung 1, sowie Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln.
  3. Absatz 4Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt und bilden diese keine inhaltliche Einheit, so sind diese vornehmlich als getrennte Anhänge zu übermitteln. Im Grundbuchsverfahren können Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Personenstandsurkunden als Bewilligungsgrundlagen in einem Anhang zusammengefasst werden. Die Übermittlung eines Gesamtsakts als Beilage ist in einem Anhang zulässig.
  4. Absatz 5Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen und die Reihenfolge der großen lateinischen Buchstaben (Paragraph 379, Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,) ist nach ./Z mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw. fortzusetzen.
  5. Absatz 6Ein Verstoß gegen die Absatz 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

Schlagworte

Grundbuchsgesuch

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40268539