- Ziffer einseiner Übermittlungsstelle (Paragraph 2,),
- Ziffer 2des Direktverkehrs (Paragraph 3,),
- Ziffer 3von FinanzOnline (Paragraph 4,),
- Ziffer 4von JustizOnline (Paragraph 5,) oder
- Ziffer 5von E-Mails (Paragraph 6,)
elektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.