Bundesrecht konsolidiert

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Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen § 5

Kurztitel

Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 566/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Dokumentation

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, genannten Lebensmittelunternehmen haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß Paragraph 24, LMSVG) das Ursprungsland nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen gilt als Nachweis gemäß Absatz eins,

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20011761

Dokumentnummer

NOR40240154

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