(1)Absatz eins,Die in § 2 genannten Lebensmittelunternehmen haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) das Ursprungsland nachzuweisen.Die in Paragraph 2, genannten Lebensmittelunternehmen haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß Paragraph 24, LMSVG) das Ursprungsland nachzuweisen.