Absatz eins,Die in Paragraph 2, genannten Lebensmittelunternehmen haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß Paragraph 24, LMSVG) das Ursprungsland nachzuweisen.
Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 5
01.07.2022
82/05 Lebensmittelrecht
21.12.2021
20011761
NOR40240154