Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
16.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 1 geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen. Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph eins, geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
Im RIS seit
16.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2021
Gesetzesnummer
20011757
Dokumentnummer
NOR40240012