Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 2
16.12.2021
72/02 Studienrecht allgemein
Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph eins, geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
16.12.2021
20011757
NOR40240012