Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.02.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Schlussbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. Die §§ 1 bis 3 sind erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. Die Paragraphen eins bis 3 sind erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. II Nr. 47/2002, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind ihre Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3 für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2002,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind ihre Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den Paragraphen eins bis 3 für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.
Im RIS seit
05.02.2021
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Gesetzesnummer
20011468
Dokumentnummer
NOR40231192