Kurztitel

Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2021

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. Die Paragraphen eins bis 3 sind erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2002,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind ihre Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den Paragraphen eins bis 3 für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20011468

Dokumentnummer

NOR40231192