(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. II Nr. 47/2002, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind ihre Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3 für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2002,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind ihre Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den Paragraphen eins bis 3 für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.