Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.02.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).
Text
Änderungsmeldung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ändern sich nachträglich die übermittelten Daten, hat das Finanzamt Österreich diese Änderungen an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger hat dem Finanzamt Österreich mitzuteilen, wenn die Kenntnis von Änderungen in einer bestimmten Angelegenheit nicht mehr zur Erfüllung der ihm nach dem KBGG oder FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Diesfalls ist die Übermittlung von Änderungen einzustellen.
Im RIS seit
05.02.2021
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Gesetzesnummer
20011468
Dokumentnummer
NOR40231191