Absatz eins,Ändern sich nachträglich die übermittelten Daten, hat das Finanzamt Österreich diese Änderungen an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank bekannt zu geben.
Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 3
01.02.2021
60/02 Arbeitnehmerschutz
Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden vergleiche Paragraph 4, Absatz eins,).
05.02.2021
20011468
NOR40231191