Bundesrecht konsolidiert

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Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank § 1

Kurztitel

Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).

Text

Anfrage und Übermittlung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die in Paragraph 37, Absatz 4, KBGG angeordnete elektronische Datenübermittlung an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank erfolgt durch das Finanzamt Österreich im Wege des automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens (FABIAN).
  2. Absatz 2,Die Datenübermittlung erfolgt fallbezogen. Ihr hat eine Anfrage durch den Krankenversicherungsträger unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Steuern und Abgaben des betreffenden Kindes vorauszugehen. Eine Anfrage ist nur zulässig, wenn die angeforderten Daten zur Erfüllung der dem Krankenversicherungsträger nach dem KBGG und FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20011468

Dokumentnummer

NOR40231189

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/54/P1/NOR40231189

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