Absatz eins,Die in Paragraph 37, Absatz 4, KBGG angeordnete elektronische Datenübermittlung an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank erfolgt durch das Finanzamt Österreich im Wege des automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens (FABIAN).
Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph eins
01.02.2021
60/02 Arbeitnehmerschutz
Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden vergleiche Paragraph 4, Absatz eins,).
05.02.2021
20011468
NOR40231189