(1)Absatz eins,Einem Vollstreckungsersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stellt, ist ein einheitlicher Titel und eine Kopie der zu vollstreckenden Entscheidung anzuschließen. Der einheitliche Titel hat neben den in § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 sinngemäß genannten Angaben folgende weitere Angaben zu enthalten:Einem Vollstreckungsersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stellt, ist ein einheitlicher Titel und eine Kopie der zu vollstreckenden Entscheidung anzuschließen. Der einheitliche Titel hat neben den in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, bis 5 sinngemäß genannten Angaben folgende weitere Angaben zu enthalten:
das Datum der Rechtskraft und das Datum der Vollstreckbarkeit der Entscheidung,
Angaben über die Schritte zur Einbringung der Geldstrafe nach § 11a Abs. 5 WettbG oder des Zwangsgelds nach § 11a Abs. 4 WettbG oder zur Aussichtslosigkeit solcher Schritte undAngaben über die Schritte zur Einbringung der Geldstrafe nach Paragraph 11 a, Absatz 5, WettbG oder des Zwangsgelds nach Paragraph 11 a, Absatz 4, WettbG oder zur Aussichtslosigkeit solcher Schritte und
den Betrag und die Währung der Geldstrafe nach § 11a Abs. 5 WettbG oder des Zwangsgelds nach § 11a Abs. 4 WettbG.den Betrag und die Währung der Geldstrafe nach Paragraph 11 a, Absatz 5, WettbG oder des Zwangsgelds nach Paragraph 11 a, Absatz 4, WettbG.