Absatz eins,Einem Vollstreckungsersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stellt, ist ein einheitlicher Titel und eine Kopie der zu vollstreckenden Entscheidung anzuschließen. Der einheitliche Titel hat neben den in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, bis 5 sinngemäß genannten Angaben folgende weitere Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsdas Datum der Rechtskraft und das Datum der Vollstreckbarkeit der Entscheidung,
- Ziffer 2Angaben über die Schritte zur Einbringung der Geldstrafe nach Paragraph 11 a, Absatz 5, WettbG oder des Zwangsgelds nach Paragraph 11 a, Absatz 4, WettbG oder zur Aussichtslosigkeit solcher Schritte und
- Ziffer 3den Betrag und die Währung der Geldstrafe nach Paragraph 11 a, Absatz 5, WettbG oder des Zwangsgelds nach Paragraph 11 a, Absatz 4, WettbG.