Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung § 5

Kurztitel

Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElAbg-BSV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Abgabenvergütung für begünstigte Verwender von Bahnstrom

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Vergütung nach Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Höhe von 0,0132 Euro je kWh können Eisenbahnunternehmen für nachweislich zum Steuersatz nach Paragraph 4, Absatz 2, des Elektrizitätsabgabegesetzes versteuerten Bahnstrom in Anspruch nehmen,
    1. Ziffer eins
      den andere Unternehmen als Eisenbahnunternehmen aus erneuerbaren Primärenergieträgern erzeugt haben
    2. Ziffer 2
             den andere Unternehmen einschließlich Eisenbahnunternehmen aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern erzeugt haben, oder
    3. Ziffer 3
      den sie aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben,
    soweit sie diesen Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwenden.
  2. Absatz 2,Eisenbahnunternehmen, die die Vergütung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenvergütung in Anspruch genommen werden soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
    2. Ziffer 2
      Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zum erzeugenden Unternehmen und zur Primärenergiequelle;
    4. Ziffer 4
      Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, begünstigten Zwecken und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
    5. Ziffer 5
      Angaben zur Entrichtung der Elektrizitätsabgabe für die Mengen an Bahnstrom, für die die Vergütung beantragt werden soll.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Vergütung ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamt zu stellen. Beizulegen sind Nachweise für die Versteuerung zum Regelsatz (Absatz 2, Ziffer 5,).
  4. Absatz 4,Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über
    1. Ziffer eins
      den Bezug an Bahnstrom (Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,) oder die Erzeugung von Bahnstrom (Absatz eins, Ziffer 3,);
    2. Ziffer 2
      die Entrichtung der Elektrizitätsabgabe zum Steuersatz nach Paragraph 4, Absatz 2, des Elektrizitätsabgabegesetzes für die Mengen an Bahnstrom, für die die Vergütung beantragt wird;
    3. Ziffer 3
      den Verbrauch von Bahnstrom, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, begünstigten Zwecken.

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021

Gesetzesnummer

20011692

Dokumentnummer

NOR40238865

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