Absatz eins,Die Vergütung nach Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Höhe von 0,0132 Euro je kWh können Eisenbahnunternehmen für nachweislich zum Steuersatz nach Paragraph 4, Absatz 2, des Elektrizitätsabgabegesetzes versteuerten Bahnstrom in Anspruch nehmen,
- Ziffer einsden andere Unternehmen als Eisenbahnunternehmen aus erneuerbaren Primärenergieträgern erzeugt haben
- Ziffer 2den andere Unternehmen einschließlich Eisenbahnunternehmen aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern erzeugt haben, oder
- Ziffer 3den sie aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben,
soweit sie diesen Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwenden.