Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung § 3

Kurztitel

Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Wirksamkeit dieser Satzung beginnt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Generalkollektivvertrages.
  2. Absatz 2,Mit Wirksamkeit dieser Satzung tritt die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2021,, außer Kraft.

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20011683

Dokumentnummer

NOR40238700

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