Bundesrecht konsolidiert

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VO Rekapitalisierungsmaßnahmen § 1

Kurztitel

VO Rekapitalisierungsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

Paragraph eins,

Die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021

Gesetzesnummer

20011664

Dokumentnummer

NOR40238138

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