(1)Absatz eins,Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt, für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 674 972 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 53 411 Euro zu dem in § 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.Die Aufwandsabgeltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkt, für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 674 972 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 53 411 Euro zu dem in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.