(1)Absatz eins,Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.Die Aufwandsabgeltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.