Bundesrecht konsolidiert

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Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht Art. 1 § 1

Kurztitel

Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 395/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

15.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer
70/02 Schulorganisation

Text

Lehrplan

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für den Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.
  2. Absatz 2,Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Gesetzesnummer

20011657

Dokumentnummer

NOR40237976

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