§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Zuschreibungen gemäß § 1 Z 2 lit. a sowie nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 2 sind nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (§ 1 Z 1 lit. b, § 2) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Diese Verordnung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Zuschreibungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, sowie nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß Paragraph 2, sind nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 2,) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.