EBITDA-Ermittlungs-VO
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 3
11.09.2021
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Diese Verordnung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Zuschreibungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, sowie nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß Paragraph 2, sind nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 2,) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.
13.09.2021
20011655
NOR40237933