im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in einem elektronischen Aktensystem verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von § 280a Abs. 2 BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind nach Abwicklung der Veranstaltung mindestens ein Jahr, längstens jedoch zehn Jahre,im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in einem elektronischen Aktensystem verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von Paragraph 280 a, Absatz 2, BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind nach Abwicklung der Veranstaltung mindestens ein Jahr, längstens jedoch zehn Jahre,