Bundesrecht konsolidiert

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BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 388/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.09.2021

Außerkrafttretensdatum

14.02.2025

Abkürzung

BMKÖS-DAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 2,

 Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die

  1. Ziffer eins
    im Anmeldetool für Veranstaltungen verarbeitet werden, sind nach Abschluss der Veranstaltung mindestens zehn Arbeitstage, längstens jedoch ein Jahr,
  2. Ziffer 2
    im Zuge einer Initiativbewerbung, ohne Bezug zu einer konkret ausgeschriebenen Stelle, Bekanntmachung oder Einladung zur Abgabe einer Initiativbewerbung, verarbeitet werden, sind ab dem Einlangen der Bewerbung längstens ein Jahr,
  3. Ziffer 3
    auf der Plattform „Cross Mentoring“ verarbeitet werden, sind
    1. Litera a
      in Bezug auf die als Mentee Teilnehmenden nach dem mit der Vergabe der Teilnahmebestätigung erfolgenden Abschluss des Programmes, längstens ein Jahr sowie
    2. Litera b
      in Bezug auf die als Mentorin oder Mentor Teilnehmenden nach Ende ihrer Tätigkeit längstens drei Jahre,
  4. Ziffer 4
    außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Zuge des Anstrebens der Aufnahme in ein Rechtsverhältnis gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 verarbeitet werden, sind, wenn keine Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis erfolgt ist, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung darüber drei Jahre und drei Monate,
  5. Ziffer 5
    im Zusammenhang mit der Vergabe des Österreichischen Verwaltungspreises verarbeitet werden, sind ab Ende der jeweiligen Einreichfrist zehn Jahre,
  6. Ziffer 6
    außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Rahmen der Führungskräfte- und Management-Trainings-Programme sowie im Rahmen sonstiger Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung der Verwaltungsakademie des Bundes lediglich ausbildungsbezogen verarbeitet werden, sind längstens fünfzehn Jahre nach Abschluss des jeweiligen Führungskräfte- oder Management-Trainings-Programms oder des jeweiligen Programms zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung,
  7. Ziffer 7
    im Rahmen von Förderverträgen für Sportinfrastruktur, in denen eine Betriebspflicht vereinbart ist, verarbeitet werden, sind mindestens fünfzehn Jahre ab Vertragsabschluss, abhängig von der Betriebspflicht erforderlichenfalls länger, längstens jedoch dreißig Jahre

aufzubewahren

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20011653

Dokumentnummer

NOR40237858

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/388/P2/NOR40237858

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