(2)Absatz 2,Bei IT-Systemen und Diensten für Datenverarbeitungen gemäß § 4 Z 1 und 2 ist zusätzlich eine Mehr-Faktor-Authentifizierung erforderlich (etwa mittels Technologien wie Handysignatur, TANs über dienstliche Mail-Adresse, biometrische Merkmale oder gleichwertige Maßnahmen).Bei IT-Systemen und Diensten für Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2 ist zusätzlich eine Mehr-Faktor-Authentifizierung erforderlich (etwa mittels Technologien wie Handysignatur, TANs über dienstliche Mail-Adresse, biometrische Merkmale oder gleichwertige Maßnahmen).