Bundesrecht konsolidiert

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IKT-Schulverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IKT-Schulverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

20.01.2026

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
70/06 Schulunterricht
70/11 Sonstiges Schulen

Text

2. Abschnitt
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Verarbeitungen

Authentifizierung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Beim Login an IT-Systemen und Diensten, etwa durch Anmeldung im Schulnetz bzw. an einem Bildungsstammportal, ist eine Authentifizierung durch personenbezogene Benutzerkennung und Passwort erforderlich. Dabei sind die IT-Systeme und Dienste so zu konfigurieren, dass Passwörter ausreichend komplex zu gestalten sind. Weiters sind die Benutzerinnen und Benutzer zu belehren, dass Passwörter nicht weitergegeben werden dürfen.
  2. Absatz 2,Bei IT-Systemen und Diensten für Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2 ist zusätzlich eine Mehr-Faktor-Authentifizierung erforderlich (etwa mittels Technologien wie Handysignatur, TANs über dienstliche Mail-Adresse, biometrische Merkmale oder gleichwertige Maßnahmen).

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40237635

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/382/P5/NOR40237635

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