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IKT-Schulverordnung § 4

Kurztitel

IKT-Schulverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
70/06 Schulunterricht
70/11 Sonstiges Schulen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter dem Begriff „Schulverwaltung“: sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in datenschutzrechtlicher Verantwortung der Schulleitung am Schulstandort aufgrund schulgesetzlicher Regelungen vorzunehmen sind, soweit sie nicht in den Ziffer 3 bis 6 geregelt sind; davon umfasst sind
    1. Litera a
      Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten in den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020; dazu gehören jedenfalls alle IT-Systeme und Dienste, soweit deren Benutzerinnen und Benutzer, insbesondere in der Rolle der Schulleitung oder Sokrates-Administration damit schulweit auf personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern zugreifen können, oder die überwiegend zur Verwaltung personenbezogener Daten nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO eingesetzt werden,
    2. Litera b
      Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten und Daten der Erziehungsberechtigten im Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 6, BilDokG 2020,
    3. Litera c
      Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten zur Ausstellung von Zeugnissen,
    4. Litera d
      Datenverarbeitungen in Bezug auf Stundenplanerstellung, Personalverwaltung, aktenmäßige Kommunikation zwischen Schule und Schulbehörde;
  2. Ziffer 2
    unter dem Begriff „Endgeräteverwaltung“: ein IT-System zur zentralisierten Verwaltung von digitalen Endgeräten gemäß Ziffer 11, (Mobile Device Management); dieses IT-System dient der Erfüllung der in Paragraph 10, festgelegten Funktionalität;
  3. Ziffer 3
    unter dem Begriff „Unterrichtsdokumentation“: sämtliche Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten, die zu Zwecken der laufenden Dokumentation des Unterrichts und der Leistungsbeurteilung durch die Lehrperson vorgenommen werden sowie Datenverarbeitungen zur Durchführung von Kompetenzerhebungen;
  4. Ziffer 4
    unter dem Begriff „IT-Services für pädagogische Zwecke“: Maßnahmen zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für IKT-gestützten Unterricht und elektronische Kommunikation, insbesondere die Zurverfügungstellung von Lernplattformen sowie die Einrichtung von Schülerinnen- und Schüler-Mail-Postfächern, Online-Office-Umgebungen, Onlinespeicherplatz und Webpräsenzen (zB für Projekte);
  5. Ziffer 5
    unter dem Begriff „Fernverwaltung“: der Zugriff von Lehrpersonen auf die Schülerinnen- und Schülergeräte während des IKT-gestützten Unterrichts;
  6. Ziffer 6
    unter dem Begriff „Authentifizierung“: die Überprüfung der Identität einer Benutzerin oder eines Benutzers im Zuge eines Anmeldevorgangs an einem IT-System und Dienst;
  7. Ziffer 7
    unter dem Begriff „Bildungsstammportal“: ein Portal gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, BilDokG 2020;
  8. Ziffer 8
    unter dem Begriff „Bildungsportalverbund“: ein Verbund gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, BilDokG 2020;
  9. Ziffer 9
    unter dem Begriff „Bildungsportal“: das Bildungsportal des Bundes – bildung.gv.at gemäß Paragraph 2, Ziffer 19, BilDokG 2020;
  10. Ziffer 10
    unter dem Begriff „IT-Systeme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß Paragraph 2, Ziffer 20, BilDokG 2020;
  11. Ziffer 11
    unter dem Begriff „digitale Endgeräte“: Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets; diese können durch den Dienstgeber als Sachbehelf gemäß Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, bzw. Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, oder durch die Erziehungsberechtigten als Arbeitsmittel gemäß Paragraph 14 a, in Verbindung mit Paragraph 61, SchUG bereitgestellt werden;
  12. Ziffer 12
    unter dem Begriff „Schulnetz“: die Gesamtheit aller Netzwerke, Komponenten und Server, die Software, Dienste und Daten bereitstellen, um am Schulstandort durch digitale Endgeräte (unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentümer) genutzt zu werden;
  13. Ziffer 13
    unter dem Begriff „Stelle gemäß Paragraph 6 e, Absatz 5, BilDokG 2020“: jene öffentliche Stelle, die über den Einsatz von IT-Systemen und Diensten entscheidet oder eine Schulerhalterin bzw. ein Schulerhalter.

Schlagworte

Datenkommunikation, Schülerinnendaten, Schülerinnengerät, Benutzerverwaltung, Standbild

Im RIS seit

21.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40275310

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/382/P4/NOR40275310

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