Kurztitel

IKT-Schulverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.01.2026

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter dem Begriff „Schulverwaltung“: sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in datenschutzrechtlicher Verantwortung der Schulleitung am Schulstandort aufgrund schulgesetzlicher Regelungen vorzunehmen sind, soweit sie nicht in den Ziffer 3 bis 6 geregelt sind; davon umfasst sind
    1. Litera a
      Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten in den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020; dazu gehören jedenfalls alle IT-Systeme und Dienste, soweit deren Benutzerinnen und Benutzer, insbesondere in der Rolle der Schulleitung oder Sokrates-Administration damit schulweit auf personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern zugreifen können, oder die überwiegend zur Verwaltung personenbezogener Daten nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO eingesetzt werden,
    2. Litera b
      Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten und Daten der Erziehungsberechtigten im Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 6, BilDokG 2020,
    3. Litera c
      Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten zur Ausstellung von Zeugnissen,
    4. Litera d
      Datenverarbeitungen in Bezug auf Stundenplanerstellung, Personalverwaltung, aktenmäßige Kommunikation zwischen Schule und Schulbehörde;
  2. Ziffer 2
    unter dem Begriff „Endgeräteverwaltung“: ein IT-System zur zentralisierten Verwaltung von digitalen Endgeräten gemäß Ziffer 11, (Mobile Device Management); dieses IT-System dient der Erfüllung der in Paragraph 10, festgelegten Funktionalität;
  3. Ziffer 3
    unter dem Begriff „Unterrichtsdokumentation“: sämtliche Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten, die zu Zwecken der laufenden Dokumentation des Unterrichts und der Leistungsbeurteilung durch die Lehrperson vorgenommen werden sowie Datenverarbeitungen zur Durchführung von Kompetenzerhebungen;
  4. Ziffer 4
    unter dem Begriff „IT-Services für pädagogische Zwecke“: Maßnahmen zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für IKT-gestützten Unterricht und elektronische Kommunikation, insbesondere die Zurverfügungstellung von Lernplattformen sowie die Einrichtung von Schülerinnen- und Schüler-Mail-Postfächern, Online-Office-Umgebungen, Onlinespeicherplatz und Webpräsenzen (zB für Projekte);
  5. Ziffer 5
    unter dem Begriff „Fernverwaltung“: der Zugriff von Lehrpersonen auf die Schülerinnen- und Schülergeräte während des IKT-gestützten Unterrichts;
  6. Ziffer 6
    unter dem Begriff „Authentifizierung“: die Überprüfung der Identität einer Benutzerin oder eines Benutzers im Zuge eines Anmeldevorgangs an einem IT-System und Dienst;
  7. Ziffer 7
    unter dem Begriff „Bildungsstammportal“: ein Portal gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, BilDokG 2020;
  8. Ziffer 8
    unter dem Begriff „Bildungsportalverbund“: ein Verbund gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, BilDokG 2020;
  9. Ziffer 9
    unter dem Begriff „Bildungsportal“: das Bildungsportal des Bundes – bildung.gv.at gemäß Paragraph 2, Ziffer 19, BilDokG 2020;
  10. Ziffer 10
    unter dem Begriff „IT-Systeme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß Paragraph 2, Ziffer 20, BilDokG 2020;
  11. Ziffer 11
    unter dem Begriff „digitale Endgeräte“: Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets; diese können durch den Dienstgeber als Sachbehelf gemäß Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, bzw. Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, oder durch die Erziehungsberechtigten als Arbeitsmittel gemäß Paragraph 14 a, in Verbindung mit Paragraph 61, SchUG bereitgestellt werden;
  12. Ziffer 12
    unter dem Begriff „Schulnetz“: die Gesamtheit aller Netzwerke, Komponenten und Server, die Software, Dienste und Daten bereitstellen, um am Schulstandort durch digitale Endgeräte (unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentümer) genutzt zu werden;
  13. Ziffer 13
    unter dem Begriff „Stelle gemäß Paragraph 6 e, Absatz 5, BilDokG 2020“: jene öffentliche Stelle, die über den Einsatz von IT-Systemen und Diensten entscheidet oder eine Schulerhalterin bzw. ein Schulerhalter.

Schlagworte

Datenkommunikation, Schülerinnendaten, Schülerinnengerät, Benutzerverwaltung, Standbild

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40275310