Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IKT-Schulverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.09.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
70/06 Schulunterricht
70/11 Sonstiges Schulen
Text
Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die im IKT-gestützten Unterricht eingesetzten IT-Systeme und Dienste haben den Videoeinsatz und die Präsentationsmöglichkeiten zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Bei Aktivierung der Kameras sind die technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler, der Schutz der familiären Privatsphäre in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler sowie die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Aufzeichnungen des Unterrichts durch Video- oder Audioaufnahmen oder Screenshots sind nur mit Einwilligung aller Betroffenen gemäß Art. 7 DSGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 4 DSG zulässig.Aufzeichnungen des Unterrichts durch Video- oder Audioaufnahmen oder Screenshots sind nur mit Einwilligung aller Betroffenen gemäß Artikel 7, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, DSG zulässig.
Schlagworte
Videoaufnahme
Im RIS seit
31.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20011647
Dokumentnummer
NOR40237643