Bundesrecht konsolidiert

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IKT-Schulverordnung § 13

Kurztitel

IKT-Schulverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
70/06 Schulunterricht
70/11 Sonstiges Schulen

Text

Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die im IKT-gestützten Unterricht eingesetzten IT-Systeme und Dienste haben den Videoeinsatz und die Präsentationsmöglichkeiten zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Bei Aktivierung der Kameras sind die technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler, der Schutz der familiären Privatsphäre in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler sowie die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Aufzeichnungen des Unterrichts durch Video- oder Audioaufnahmen oder Screenshots sind nur mit Einwilligung aller Betroffenen gemäß Artikel 7, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, DSG zulässig.

Schlagworte

Videoaufnahme

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40237643

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