Bundesrecht konsolidiert

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IKT-Schulverordnung § 11

Kurztitel

IKT-Schulverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

21.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
70/06 Schulunterricht
70/11 Sonstiges Schulen

Text

Anwendungsbezogene Anforderungen an digitale Endgeräte

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Verwendung digitaler Endgeräte ist zulässig
    1. Ziffer eins
      für Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2, sofern die Endgeräte
      1. Litera a
        durch den Dienstgeber als Sachbehelf gemäß Paragraph 80, BDG 1979 bzw. Paragraph 23, VBG zur Verfügung gestellt werden,
      2. Litera b
        die vorgesehenen Methoden im Rahmen der Mehr-Faktor-Authentifizierung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, unterstützen,
      3. Litera c
        mit einer Endgeräteverwaltung gemäß Paragraph 10, betrieben werden bzw. durch die Betreuung der Dienstgeräte im Rahmen der Schul-IT alle Anforderungen des Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 gewährleistet sind und
      4. Litera d
        lokale Daten möglichst in verschlüsselter Form speichern und
    2. Ziffer 2
      für Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3 und 4, sofern die im Schulnetz befindlichen Endgeräte mit einer Endgeräteverwaltung gemäß Paragraph 10, betrieben werden.
  2. Absatz 2,Wenn an einem Schulstandort die Entscheidung für die einheitliche Verwendung digitaler Endgeräte insbesondere im Rahmen eines Digitalisierungskonzepts gemäß Paragraph 2, Absatz 2, SchDigiG getroffen wurde, so ist eine Beschreibung der Gerätetypen festzulegen und sind ausschließlich Endgeräte dieser Typen zu verwenden.
  3. Absatz 3,Um die Speicherung personenbezogener Schülerinnen- und Schülerdaten am Endgerät zu vermeiden, sind IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2 grundsätzlich webbasiert zur Verfügung zu stellen. Stehen ausnahmsweise an Schulen keine webbasierten IT-Systeme und Dienste für die genannten Datenverarbeitungen zur Verfügung, so sind durch die jeweiligen Stellen gemäß Paragraph 6 e, Absatz 5, BilDokG 2020 technische und organisatorische Maßnahmen, die eine gleichwertige IT-Sicherheit wie beim Einsatz webbasierter Lösungen gewährleisten, vorzusehen und diesbezügliche Regelungen, wie etwa Festplattenverschlüsselung, für die Verwendung festzulegen.
  4. Absatz 4,Anstelle einer Einbindung in eine Endgeräteverwaltung gemäß Paragraph 10, können Zugriffe auf IT-Systeme und Dienste über ein schulseitig betriebene Remote Desktop Service erfolgen, sofern gewährleistet ist, dass alle Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich Authentifizierung, Hosting des Remote Desktop Service, organisatorischer Maßnahmen sowie eines sicheren Betriebs ohne direkte Datenhaltung am Endgerät durch die Funktionalität des Remote Desktop Services erfüllt werden.,

Schlagworte

Schülerinnendaten

Im RIS seit

21.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40275317

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/382/P11/NOR40275317

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