Absatz eins,Die Verwendung digitaler Endgeräte ist zulässig
- Ziffer einsfür Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2, sofern die Endgeräte
- Litera adurch den Dienstgeber als Sachbehelf gemäß Paragraph 80, BDG 1979 bzw. Paragraph 23, VBG zur Verfügung gestellt werden,
- Litera bdie vorgesehenen Methoden im Rahmen der Mehr-Faktor-Authentifizierung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, unterstützen,
- Litera cmit einer Endgeräteverwaltung gemäß Paragraph 10, betrieben werden bzw. durch die Betreuung der Dienstgeräte im Rahmen der Schul-IT alle Anforderungen des Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 gewährleistet sind und
- Litera dlokale Daten möglichst in verschlüsselter Form speichern und
- Ziffer 2für Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3 und 4, sofern die im Schulnetz befindlichen Endgeräte mit einer Endgeräteverwaltung gemäß Paragraph 10, betrieben werden.