(4)Absatz 4,Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 8, 11 und 18 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte JahrWenn wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 5, 8, 11, und 18 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Absatz 3, mindestens jedes vierte Jahr
eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 oder eine fachkundige Person des Hersteller- oder Montageunternehmens heranzuziehen,eine Person nach Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, oder eine fachkundige Person des Hersteller- oder Montageunternehmens heranzuziehen,
dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüferinnen und Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte und Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z. B. durch Weitergabe des Prüfbefunds) informiert werden.