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Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung § 8

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Wiederkehrende Prüfung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    2. Ziffer 2
      sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte (insbesondere forstliche Seilbringungsanlagen und Seilwinden),
    3. Ziffer 3
      durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. Ziffer 4
      Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
    5. Ziffer 5
      Fahrzeughebebühnen,
    6. Ziffer 6
      auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    7. Ziffer 7
      kraftbetriebene Anpassrampen,
    8. Ziffer 8
      kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
    9. Ziffer 9
      Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    10. Ziffer 10
      Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) auf Grund Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
    11. Ziffer 11
      Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader, zum Heben von Einzellasten, wenn für die Ladevorrichtungen an Traktoren die von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
    12. Ziffer 12
      Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
    13. Ziffer 13
      selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, besteht,
    14. Ziffer 14
      Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit oder ohne Lasten,
    15. Ziffer 15
      Arbeitskörbe,
    16. Ziffer 16
      Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
    17. Ziffer 17
      Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    18. Ziffer 18
      mechanische Leitern,
    19. Ziffer 19
      Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge (insbesondere Aspirateure und Elevatoren),
    20. Ziffer 20
      Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
    21. Ziffer 21
      kraftbetriebene Pressen und Stanzen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
    22. Ziffer 22
      Bolzensetzgeräte,
    23. Ziffer 23
      fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    24. Ziffer 24
      Verteilermaste.
  2. Absatz 2,Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
    2. Ziffer 2
      Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
    3. Ziffer 3
      Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
    4. Ziffer 4
      bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler, mechanische Leiter oder Traktor mit Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. Absatz 3,Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 13 und 18 bis 22 dürfen auch von sonstigen fachkundigen Personen durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 5, 8, 11, und 18 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Absatz 3, mindestens jedes vierte Jahr
    1. Ziffer eins
      eine Person nach Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, oder eine fachkundige Person des Hersteller- oder Montageunternehmens heranzuziehen,
    2. Ziffer 2
      dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüferinnen und Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte und Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z. B. durch Weitergabe des Prüfbefunds) informiert werden.
  5. Absatz 5,Absatz 4, ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Absatz eins, Ziffer 8, dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.
  6. Absatz 6,Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach Paragraph 9, ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß Absatz 2, umfasst.
  7. Absatz 7,Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Schlagworte

Führungssystem, Frontlader, Befahreinrichtung, Warneinrichtung, Herstellerunternehmen

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237657

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